Britische Militäranordnung Nr. 57

Verbot der Länder, über die Staatsangehörigkeit zu entscheiden.


Auszug aus dem Urteil v. 22.05.1958, Az.: BVerwG I C 124.56

10 Dies ergibt sich ferner aus der Praxis, nach der die amerikanische Besatzungsmacht vorging.

Die US-Militärregierung hat grundsätzlich den Ländern nicht gestattet, Einbürgerungen

und Entlassungen aus der Staatsangehörigkeit vorzunehmen. Sie hat also den einzelnen Ländern

nicht einmal die Vornahme einzelner Verwaltungsakte auf diesem Gebiete gestattet.

Die US-Militärregierung hat ferner, als das Land Bayern beabsichtigte, seine Landesstaatsangehörigkeit

zu regeln, ihre Genehmigung hierzu versagt. Die US-Militärregierung handelte

dabei entsprechend den Grundsätzen, die von der britischen Militärregierung ausdrücklich

ausgesprochen worden sind. Die britische Militärregierung hatte durch die Verordnung Nr. 57

(Abl. MilReg. Nr. 15 S. 344) das (Reichs- und) Staatsangehörigkeitsrecht der Gesetzgebung

der Länder ausdrücklich entzogen. Hierbei handelte es sich, wie die Praxis der US-Militärregierung

erkennen läßt, um einen auch für die US-Zone gültigen Grundsatz der Besatzungspolitik

 

Die britische Militäranordnung Nr. 57 ist nicht außer Kraft getreten

 

Amtsblatt SH Seite 12/13                                                                           BM-VO Nr.57

Amtsblatt

 

 

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