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Erinnerung (Reminder)  und  Glaubhaftmachung

Polizeieinsatz am 5.9.2020

 

Am Samstag ging ich in das Schuhgeschäft, um meine gekauften Schuhe zu reklamieren und zu tauschen. Der Verkaufsleiter sprach mich an: Setzen Sie ihre Maske auf oder verlassen Sie das Geschäft. Ich antwortete am Verkaufstresen, daß ich keine Maske tragen darf und die Schuhe hier ohne Maske gekauft habe, nachdem ich mein Attest zur Maskenbefreiung ge-zeigt hatte. Das interessierte den VL nicht, da das Schuhgeschäft sein Hausrecht hätte, und niemand dürfte das Geschäft ohne Maske betreten. Ich antwortete: Sie können ja die Polizei anrufen. Der VL sagte, ich sollte vor dem Geschäft warten und ein Mitarbeiter würde mich dort bedienen. Ich wartete neben der Eingangstür auf den Mitarbeiter. Stattdessen kam ein Streifenwagen und parkte auf dem Kundenparkplatz. Eine Polizistin und ihr Kollege sprachen mich an, daß vom VL ein Polizeieinsatz angefordert wurde. Der VL kam nach draußen und ich sagte ihm, daß er mich angelogen hätte, vor der Tür auf den Mitarbeiter zu warten. Ich wollte mein Attest zur Maskenbefreiung zeigen und wurde vom Polizisten nach der Landesver-ordnung auf die Glaubhaftmachung angesprochen. Das Attest wurde dafür nicht benötig.

Der Polizist sprach den Verkaufsleiter an, daß nach der Landesverordnung von S-H die Glaub-haftmachung vorgibt, ohne Maske das Geschäft zu betreten. Der VL sprach das Hausrecht an. Der POM erklärte, in der BRD gibt es für das Hausrecht keine Gesetzesgrundlage. Der Kunde kann jetzt eine Strafanzeige wegen Nötigung und Diskriminierung stellen. Ich wollte keine Strafanzeige stellen, da der VL rechtsunkundig war und sich mit der Gesetzeslage nicht auskannte. Ich wollte nur die Schuhe tauschen. Der Polizist trug keine Maske, da er selbst keine tragen durfte. Nach der Aktion durfte ich ohne Maske den Geschäftsbereich betreten und bekam vom VL das Geld für die reklamierten Schuhe zurück. Der VL weigerte sich, die Schuhe zu tauschen.

Der Polizeibericht erhielt die Vorgangs-Nr. 543217/2020. Ein RA kann den Bericht anfordern.

Die Verordnungen der Städte und Länder zum Maskenzwang werden rechtlich durch Glaubhaftmachung in der Verordnung ausgehebelt. Personen, die Glaubhaft machen können, keine Maske zu tragen, sind von der Tragepflicht befreit. Ein Attest wird dafür nicht benötigt.

Der einfache Gesetzgeber spricht z. B.  in der Landesverordnung S-H zum SARS – CoV – 2 im § 2 (5) folgendes an:

gilt nicht für Personen, die auf Grund einer körperlichen … Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Das bedeutet, wenn eine Person die Maske trägt und einen gesundheitlichen Schaden erleidet, übernimmt die Landesregierung keine Haftung (Nicht-Haftungsklausel).

Am 10.9.2020 starb eine 13-jährige. Das Mädchen trug eine Maske im Schulbus und bekam einen Schwächeanfall und starb auf dem Weg ins Krankenhaus. Jeder kann nach den Landes-verordnungen aus gesundheitlichen Gründen (Glaubhaftmachung) eine Maske verweigern.


Die Landesregierung trägt keine Verantwortung und wer oft, besonders Kinder, eine Maske trägt, bekommt wegen Sauerstoffmangel bleibende Hirnschäden.

 

pdf button Landesverordnungen mit Nicht-Haftungsklausel

   
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