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Bundesgesetzblatt Teil III

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Nun wird's affig

 

 

 Von der natürlichen zur juristischen Person

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Gleich = Schaltung

 

Das Institut für Friedensforschung hat die die mittelbare Angehörigkeit im Art. 3 und die un-mittelbare Angehörigkeit der Staaten in der Status-Entwicklung von 1871 bis 1918 in den Präsentationen und Anlagen zur einfachen Darstellung kaum oder selten erwähnt. Auf den folgenden Seiten wird der fehlende Zustand angesprochen und erklärt.        FolksValue

Der Unterschied zwischen
Unmittelbarer Reichsangehörigkeit  und  Unmittelbarer Staatsangehörigkeit

In dieser Darstellung werden die Entwicklung des mittelbaren (nicht direkten) Status im
Art. 3 der Verfassung und der unmittelbare (direkter) Status der Reichsstaaten beschrieben.

           Art. 3                                                                                   Reichsstaaten

1871  Mittelbare      Reichsangehörigkeit    MR u UStA        Unmittelbare Staatsangehörigkeit
1888  Unmittelbare Reichsangehörigkeit     UR u UStA        Unmittelbare Staatsangehörigkeit
           Kolonie-Status UR aus Übersee
           statuswidrig verlinkt mit Art. 3

1913  StA-G v. 22.07  Reichsangehörigkeit ersetzt mit Ausdruck Deutscher.
           StA-G § 1 Getrennter Status UR-D o UStA-D mit der Eigenschaft Deutscher.
           Der neue Kolonie-Status und die Eigenschaft als Deutscher waren noch nicht aktiv.

                               Eigenschaft Deutscher  UR-D u UStA-D    Unmittelbare Staatsangehörigkeit

           Art. 3                                                                                   Deutsche Staaten
1914  Unmittelbare Reichsangehörigkeit                                
           mit der Eigenschaft als Deutscher                                  StA-G § 1:  UR-D o UStA-D   
           = Unmittelbare StAngehörigkeit                                     Eigenschaft Deutscher verlinkt
           mit der Eigenschaft als Deutscher                                  mit Art. 3 der Verfassung.

                             Kolonie-Status UR-D = UStA-D


                                                               Eine weitere Darstellung

1871  Mittelbare Reichsangehörigkeit und Unmittelbare Staatsangehörigkeit der Staaten.
           Art. 3 der Verfassung verlieh einen zusätzlichen gemeinsamen Mittelbaren Status.

           MR u UStA          Der doppelte Status im Deutschen Reich bis 1888.

           Verf. Art. 3 Status MR:
           Für ganz Deutschland besteht eine gemeinsame Mittelbare Reichsangehörigkeit mit
           der Eigenschaft als Mittelbarer Reichsangehöriger (natürliche Person).

           Die Reichsstaaten verliehen eine Unmittelbare StAngehörigkeit mit der Eigenschaft
           als Unmittelbarer Preuße, Bayer, Sachse, Badener, … usw. (natürliche Personen).

           Der völkische Begriff Deutscher war bis Ende 1913 eine natürliche Person.
           Der völkische Begriff deutsch oder deutschsein war im Status bis Ende 1913 verboten.
                                                                                                                                                     
1888  In den deutschen Überseekolonien (RG Nr. 1776) wurde der Kolonie-Status Unmittel-
           bare Reichsangehörigkeit verliehen, der statuswidrig mit Art. 3 der Verf. verlinkt war.

           UR u UStA          Die Mittelbare Reichsangehörigkeit war beseitigt. Die Unmittelbare
                                        Reichsangehörigkeit kolonisierte Art. 3 der Verfassung. Das Kolonie-
                                        Grund-Gesetz und die Verfassung waren im Art. 3 gleich = geschaltet.

           Verf. Art. 3 Status UR:
           Für ganz Deutschland besteht eine gemeinsame Unmittelbare Reichsangehörigkeit mit
           der Eigenschaft als Unmittelbarer Reichsangehöriger (natürliche Person).


Der juristische Trick  zur Kolonialisierung Deutschlands  

1913  Die Überschrift Reichs- u Staatsangehörigkeits-Gesetz v. 22.07.1913 vernebelte den
           Kolonie-Status im Art. 3 der Verf. und den getrennten Status im StA-G § 1. Die Reichs-
           angehörigkeit wurde am 28. Mai 1913, Reichstagsdebatte – 153 Sitzung, Seite 5288
           mit dem Ausdruck Deutscher ersetzt.

           Nicht aktiver Status Verf. Art. 3 Deutschangehörigkeit:
           Für ganz Deutschland besteht eine gemeinsame Deutschangehörigkeit mit der Eigen-
           schaft als Deutscher (natürliche Person). Deutsch oder deutschsein war bis Ende 1913
           ein völkischer Begriff.

1914  Aktiver Kolonie-Status UR mit der Legaldefinition Deutscher (juristische Person). Der
           neue Kolonie-Status UR-D trat 1914 in den deutschen Überseekolonien durch das RG
           Nr. 4266 in Kraft und war statuswidrig mit Art. 3 der Verfassung verlinkt. Die aktive
           Eigenschaft als Deutscher verlinkte am 1.1.1914 den doppelten und getrennten Status
           mit Art. 3 der Verfassung. Die UND/ODER-Funktion war durch Gleich = Schaltung im
           Art. 3 der Verfassung aufgehoben. Dr. jur E. Isay schrieb 1907 über die StAangehörig-
           keit juristischer Personen. Als Prof. kommentierte Isay 1929 den Begriff Deutscher.

           1914  Verf. Art. 3 Kolonie-Status UR-D = UStA-D:
           Für ganz Deutschland = Deutsche Staaten besteht eine Unmittelbare Reichsangehörig-
           keit mit der Eigenschaft als Deutscher (juristische Person).

           UR-D = UStA-D             
           Der Unterschied zwischen Unmittelbarer Reichsangehörigkeit oder Unmittelbarer
           StAngehörigkeit war durch die Verlinkung Deutscher im Art. 3 der Verfassung
           gleich = geschaltet, aufgehoben und kolonisiert.
           Der völkische Begriff Deutscher (natürliche Person) wurde durch die Legaldefinition
           im StA-G § 1 eine juristische Person (Sache, Gegenstand). Das Völkerrecht der Rassen
           ist für juristische Personen nicht zuständig. Die staatlichen Hoheitsrechte waren 1914
           im DR beseitigt. Deutschland mit Deutschen Staaten kolonisiert. Der Kaiser konnte
           bei Kriegsbeginn nach dem juristischen Zustand nur noch den Ausnahmezustand im
           DR und in den Überseekolonien ausrufen. Die Reichsstaaten waren von 1871 bis Ende
           1913 souverän. Das Kolonie-Grund-Gesetz der deutschen Schutzgebiete war seit 1888
           mit der 1871er Verfassung im Art. 3 gleich = geschaltet (verschmolzen). Die Angehöri-
           gen der Deutschen Staaten waren 1914 mit der Eigenschaft Deutscher juristische Per-
           sonen. Das Völkerrecht und die HLKO sind für juristische Personen nicht zuständig.

Die mittelbare und unmittelbare Status-Entwicklung im Überblick

1871     MR u UStA        Der doppelte Status für die Reichsstaaten.

1884                                 Erwerb von Kolonien in Übersee. Die R-Verf. war in den Übersee-
                                          kolonien nicht gültig.  

1888      UR u UStA        Der Kolonie-Status UR statuswidrig verlinkt mit Art. 3 der Verf.

1914  UR-D = UStA-D    Der neue gleich = geschaltete Kolonie-Status im Art. 3 der Verf.

1919   UDR u UDL          Versailler Kolonie-Status und Kolonie-Status RV Art. 110  GG

1933   UDR u UDStA     NS-Kolonie-Status. Gleich=Schaltung der Länder zu UDStA.
1934   UDR = UDStA     Das NS-Regime übernahm den Versailler Kolonie-Status UDR.

1946                                Anordnung der Brit.Militärreg.: Der NS-Status blieb weiter gültig.
                                         BMVO Nr. 57: Verbot der Länder, über ihre StA zu entscheiden.

1949   UDR = UDStA     NS-Art. 116 (1) Das Militär-GG für die BRD ist die Verfassung.

                                         GG 1 für die BRD: Umsetzung Art. 146 für juristische Personen.

1975   UDR = UDStA     Status-Deutscher

1990                                GG 2 für die BRDDR: Umsetzung Art. 146 für juristische Personen.

1992   UDR = UDStA u MU  (Zusätzliche Mittelbare Unionsbürgerschaft /
                                                                             Nicht-Staatsangehörigkeit)

2000   UDR = UDStA             NS-Status-Leiche
            UDR = UDStA             NS-Status-Attrappe

            UDR = UDStA u UU   (Unmittelbare Unionsbürgerschaft) Doppelte Staatlosigkeit
                                                                     Dexit                                         BRD / EU

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Erinnerung (Reminder)  und  Glaubhaftmachung

Polizeieinsatz am 5.9.2020

 

Am Samstag ging ich in das Schuhgeschäft, um meine gekauften Schuhe zu reklamieren und zu tauschen. Der Verkaufsleiter sprach mich an: Setzen Sie ihre Maske auf oder verlassen Sie das Geschäft. Ich antwortete am Verkaufstresen, daß ich keine Maske tragen darf und die Schuhe hier ohne Maske gekauft habe, nachdem ich mein Attest zur Maskenbefreiung ge-zeigt hatte. Das interessierte den VL nicht, da das Schuhgeschäft sein Hausrecht hätte, und niemand dürfte das Geschäft ohne Maske betreten. Ich antwortete: Sie können ja die Polizei anrufen. Der VL sagte, ich sollte vor dem Geschäft warten und ein Mitarbeiter würde mich dort bedienen. Ich wartete neben der Eingangstür auf den Mitarbeiter. Stattdessen kam ein Streifenwagen und parkte auf dem Kundenparkplatz. Eine Polizistin und ihr Kollege sprachen mich an, daß vom VL ein Polizeieinsatz angefordert wurde. Der VL kam nach draußen und ich sagte ihm, daß er mich angelogen hätte, vor der Tür auf den Mitarbeiter zu warten. Ich wollte mein Attest zur Maskenbefreiung zeigen und wurde vom Polizisten nach der Landesver-ordnung auf die Glaubhaftmachung angesprochen. Das Attest wurde dafür nicht benötig.

Der Polizist sprach den Verkaufsleiter an, daß nach der Landesverordnung von S-H die Glaub-haftmachung vorgibt, ohne Maske das Geschäft zu betreten. Der VL sprach das Hausrecht an. Der POM erklärte, in der BRD gibt es für das Hausrecht keine Gesetzesgrundlage. Der Kunde kann jetzt eine Strafanzeige wegen Nötigung und Diskriminierung stellen. Ich wollte keine Strafanzeige stellen, da der VL rechtsunkundig war und sich mit der Gesetzeslage nicht auskannte. Ich wollte nur die Schuhe tauschen. Der Polizist trug keine Maske, da er selbst keine tragen durfte. Nach der Aktion durfte ich ohne Maske den Geschäftsbereich betreten und bekam vom VL das Geld für die reklamierten Schuhe zurück. Der VL weigerte sich, die Schuhe zu tauschen.

Der Polizeibericht erhielt die Vorgangs-Nr. 543217/2020. Ein RA kann den Bericht anfordern.

Die Verordnungen der Städte und Länder zum Maskenzwang werden rechtlich durch Glaubhaftmachung in der Verordnung ausgehebelt. Personen, die Glaubhaft machen können, keine Maske zu tragen, sind von der Tragepflicht befreit. Ein Attest wird dafür nicht benötigt.

Der einfache Gesetzgeber spricht z. B.  in der Landesverordnung S-H zum SARS – CoV – 2 im § 2 (5) folgendes an:

gilt nicht für Personen, die auf Grund einer körperlichen … Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Das bedeutet, wenn eine Person die Maske trägt und einen gesundheitlichen Schaden erleidet, übernimmt die Landesregierung keine Haftung (Nicht-Haftungsklausel).

Am 10.9.2020 starb eine 13-jährige. Das Mädchen trug eine Maske im Schulbus und bekam einen Schwächeanfall und starb auf dem Weg ins Krankenhaus. Jeder kann nach den Landes-verordnungen aus gesundheitlichen Gründen (Glaubhaftmachung) eine Maske verweigern.


Die Landesregierung trägt keine Verantwortung und wer oft, besonders Kinder, eine Maske trägt, bekommt wegen Sauerstoffmangel bleibende Hirnschäden.

 

pdf button Landesverordnungen mit Nicht-Haftungsklausel

   
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