Britische Militäranordnung Nr. 57
Verbot der Länder, über die Staatsangehörigkeit zu entscheiden.
Auszug aus dem Urteil v. 22.05.1958, Az.: BVerwG I C 124.56
10 Dies ergibt sich ferner aus der Praxis, nach der die amerikanische Besatzungsmacht vorging.
Die US-Militärregierung hat grundsätzlich den Ländern nicht gestattet, Einbürgerungen
und Entlassungen aus der Staatsangehörigkeit vorzunehmen. Sie hat also den einzelnen Ländern
nicht einmal die Vornahme einzelner Verwaltungsakte auf diesem Gebiete gestattet.
Die US-Militärregierung hat ferner, als das Land Bayern beabsichtigte, seine Landesstaatsangehörigkeit
zu regeln, ihre Genehmigung hierzu versagt. Die US-Militärregierung handelte
dabei entsprechend den Grundsätzen, die von der britischen Militärregierung ausdrücklich
ausgesprochen worden sind. Die britische Militärregierung hatte durch die Verordnung Nr. 57
(Abl. MilReg. Nr. 15 S. 344) das (Reichs- und) Staatsangehörigkeitsrecht der Gesetzgebung
der Länder ausdrücklich entzogen. Hierbei handelte es sich, wie die Praxis der US-Militärregierung
erkennen läßt, um einen auch für die US-Zone gültigen Grundsatz der Besatzungspolitik
Die britische Militäranordnung Nr. 57 ist nicht außer Kraft getreten
Amtsblatt SH Seite 12/13 BM-VO Nr.57